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Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse – EWGSichV

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(1) 1Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.

(2) Der nach Artikel 56 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2022 I 428
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25