(1) 1Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.
(2) Der nach Artikel 56 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.