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Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse – EWGSichV

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(1) Öffentliche Stellen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.

(2) Bei Personen des privaten Rechts, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, entscheidet das Bundes- oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die zuständige Stelle (§ 2) gehört, über die Befreiung von der Sicherheitsleistung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2022 I 428
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25