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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München – EuSchulVorRV 1985

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§ 2 ist auf Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1984 bewirkt werden.

Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 22.9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25