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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München – EuSchulVorRV 1985

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1Die ausländischen Bediensteten der Europäischen Schulen in Karlsruhe und München sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden und von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis.
2Die Bestimmungen über die allgemeine Meldepflicht nach den Meldegesetzen der Länder bleiben unberührt.

Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 22.9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25