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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München – EuSchulVorRV 1985

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1Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der Europäischen Schulen bestimmt sind, ist einfuhrumsatzsteuerfrei.
2Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
3§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 22.9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25