1Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der Europäischen Schulen bestimmt sind, ist einfuhrumsatzsteuerfrei.
2Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
3§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.