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Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden – EuRFVerhÜbkG

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(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Rundfunksendestelle errichtet oder betreibt, wenn die Tat nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen mit schwererer Strafe bedroht ist.
2Ebenso wird bestraft, wer eine Sendung einer Rundfunksendestelle bestellt oder durchführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Rundfunksendestellen im Sinne dieses Artikels sind die in den Artikeln 1 und 4 Buchstabe b des Übereinkommens bezeichneten Sendestellen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 29.7.2009 I 2274
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26