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Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden – EuRFVerhÜbkG

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Werden Taten nach Artikel 2 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 29.7.2009 I 2274
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26