(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.
(2) 1Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen.
2Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:
(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch