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Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens – ERPVerwG 2007

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(1) 1Im Rahmen der Zweckbestimmung können Fördermaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere Darlehen gewährt und Zinslasten aus der Verbilligung von Darlehen getragen werden.
2Darüber hinaus können Sicherheiten bestellt, Gewährleistungen und Bürgschaften eingegangen sowie Beteiligungen erworben werden.
3Für die hiermit verbundenen Risiken ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen.
4Im Ausnahmefall können auch Zuschüsse gewährt werden.

(2) 1Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Sondervermögen nach Maßgabe der Ermächtigung im jährlichen Gesetz über den Wirtschaftsplan vorübergehend verzinsliche rückzahlbare Mittel bereitstellen.
2Kredite am Kapitalmarkt darf das Sondervermögen nicht aufnehmen.

Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25