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Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens – ERPVerwG 2007

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1Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben.
2Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.

Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25