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Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens – ERPVerwG 2007

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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung).
2Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen.

(3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.

Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25