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Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens – ERPVerwG 2007

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(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25