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Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz – EntsorgFondsGZVereinnV

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Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25