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Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz – EntsorgFondsGZVereinnV

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1Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu.
2In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:
3

1.
wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
2.
Höhe des zu zahlenden Betrags,
3.
Frist für die Leistung der Zahlung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25