(1) 1Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) bestätigt schriftlich gegenüber dem Einzahlenden den Eingang von Zahlungen auf das mitgeteilte Konto.
2Die Zahlungsbestätigung hat unverzüglich nach Eingang der Einzahlung zu erfolgen.
(2) 1In der Zahlungsbestätigung sind anzugeben:
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(3) 1Der Fonds informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Eingang von Zahlungen durch den Einzahlenden.
2In der Information sind anzugeben:
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(4) 1Hat ein Einzahlender eine Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz nicht zu dem gesetzlichen oder zu dem in einer Ratenzahlungsvereinbarung vereinbarten Zahlungszeitpunkt vorgenommen, teilt der Fonds dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich nach Verstreichen des Zahlungszeitpunktes Folgendes mit:
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