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Endlagervorausleistungsverordnung – EndlagerVlV

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Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für

1.
die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
2.
den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
3.
die Planung,
4.
die Erkundung,
5.
die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
6.
die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26