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Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle – EndlagerVlV

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1Vorausleistungen werden erhoben für den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand.
2Der gesamte Aufwand für den vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben.
3Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den Aufwand, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, miterhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25