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Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle – EndlagerVlV

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(1) 1Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Genehmigung nicht mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle angefallen sind, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen.
2Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

(2) 1Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6 Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit erhoben.
2Dabei wird der Aufwand des jeweiligen Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum verbleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vorausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorausleistungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt der Vorausleistungen übertragen worden sind; übertragene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Vorausleistungen zu behandeln.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25