print

Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung – EltLastV

arrow_left arrow_right

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25