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Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung – EltLastV

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(1) 1Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
2Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

Zuletzt geändert durch Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25