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Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung – EltLastV

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Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

1.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie dienenden Anlagen;
2.
die Elektrizitätsübergabestelle der von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffenen Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

Zuletzt geändert durch Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25