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Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung – EltLastV

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(1) 1Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten.
2Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie,
Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie.

(2) 1Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten.
2Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie,
Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,
Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.

Zuletzt geändert durch Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25