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Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung – EltLastV

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Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26