Extraktionslösungsmittelverordnung – ElmV

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 370
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Nr. Stoff verwendbar für Restgehalt in extrahierten
Lebensmitteln höchstens
1 2 3 4
1. Hexan1 Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2. 2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
3. Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg in Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg in Zucker
4. Ethylmethylketon2 Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg in Kaffee und Tee
5. Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
6. Methanol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
7. Propan-2-ol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
8. Dimethylether Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine3 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine
1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.
3 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
4 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Neugefasst durch Bek. v. 7.3.2018 I 366;
geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 315
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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