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Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln – ElmV

(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.

(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.

(2) 1Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:
2

1.
a)
destilliertes und demineralisiertes Wasser,
b)
Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
c)
die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, dass Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
2.
die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,
3.
die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.

(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

(1) 1Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen.
2Das Gleiche gilt für Ethanol.

(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.

(1) 1Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
2

1.
die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung „Ethanol“,
2.
der Hinweis, dass der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,
3.
eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
4.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
5.
erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.

(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
2Bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 369)



Propan

Butan

Ethylacetat

Kohlendioxid

Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden

Distickstoffmonoxid

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 370

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Nr. Stoff verwendbar für Restgehalt in extrahierten
Lebensmitteln höchstens
1 2 3 4
1. Hexan Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2. 2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
3. Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg in Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg in Zucker
4. Ethylmethylketon Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg in Kaffee und Tee
5. Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
6. Methanol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
7. Propan-2-ol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
8. Dimethylether Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 371;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.


StoffRestgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens
Diethylether2 mg/kg
Hexan1 mg/kg
2-Methyloxolan1 mg/kg
Methylacetat1 mg/kg
Butan-1-ol1 mg/kg
Butan-2-ol1 mg/kg
Ethylmethylketon11 mg/kg
Dichlormethan0,02 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan0,02 mg/kg
Methanol1,5 mg/kg
n-Propanol1 mg/kg
Propan-2-ol1 mg/kg
Cyclohexan1 mg/kg

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 372

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Stoff höchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsmittel
Arsen
Blei
1 mg/kg
1 mg/kg

Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten.
3In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.

1(Fundstelle:
2BGBl. 2024 I Nr. 315, S. 2)



2-Methyloxolan
CAS-Nummer 96-47-9
Gehalt mindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit
Furan Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-Methylfuran Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
Ethanol Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)
Neugefasst durch Bek. v. 7.3.2018 I 366;
geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 315
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25