(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel statt.
(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
3Darüber hinaus hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.
2Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe.
3Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.
4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.