Elektronikerausbildungsverordnung – ElekAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Ersetzt V 7110-6-98 v. 25.7.2008 I 1413 (ElektronAusbV 2008)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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