Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Ersetzt V 7110-6-98 v. 25.7.2008 I 1413 (ElektronAusbV 2008)