(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Ersetzt V 7110-6-98 v. 25.7.2008 I 1413 (ElektronAusbV 2008)