Elektronikerausbildungsverordnung – ElekAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
a)
Energie- und Gebäudetechnik oder
b)
Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
2.
Planen und Organisieren der Arbeit,
3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
5.
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
6.
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
7.
Analysieren technischer Systeme,
8.
Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten,
9.
Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen,
10.
Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten,
11.
Montieren und Installieren von Netzwerken sowie
12.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sind:

1.
Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik,
2.
Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,
3.
Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen und elektronischen Geräten,
4.
Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik,
5.
Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen und
6.
Durchführen von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen.

(4) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik sind:

1.
Konzipieren von Systemen der Automatisierungstechnik,
2.
Programmieren, Installieren und Konfigurieren von Automatisierungssystemen,
3.
Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen und
4.
Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen.

(5) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.

Ersetzt V 7110-6-98 v. 25.7.2008 I 1413 (ElektronAusbV 2008)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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