Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666