(1) 1Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgesetzt sind.
2Für die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.
(2) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt.
2Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren, stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten unmittelbar zusammenhängt.
(4) 1Die Verwendung anderer, auf internationalen Übereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer Namen oder Einheitenzeichen im Schiffs-, Luft- und Eisenbahnverkehr bleibt unberührt.
2Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der Anwendung anderer Vorschriften und internationaler Übereinkommen ergeben.
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen Einheitensystems der Meterkonvention oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(2) 1In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden.
2Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben.
(1) 1Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit.
2Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.
(2) 1Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit.
2Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
(2) 1Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.
(1) 1Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
2Sie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.
1Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.