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Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung – EinhZeitG

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(1) 1Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit.
2Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.

(2) 1Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit.
2Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25