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Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung – EinhZeitG

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1Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25