Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier – EiMarktV

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1Zum Zweck der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen verarbeitet die zuständige Behörde Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
2Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten werden durch die zuständigen Behörden der Länder an die Bundesanstalt übermittelt, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.
3Die Bundesanstalt übermittelt die nach Satz 1 verarbeiteten Daten an die zuständigen Behörden der Länder und anderer Mitgliedstaaten sowie an die Europäische Kommission, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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