Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46;
zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 30.10.2024 I Nr. 342