Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier – EiMarktV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die zuständige Behörde kann im Fall von Verstößen gegen Vermarktungsnormen die notwendigen Anordnungen zu deren Beseitigung und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen.
2Sie kann dabei anordnen, dass die betreffende Partie bis zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit nicht vermarktet werden darf.

(2) Sofern die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print