Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier – EiMarktV

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und

1.
im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist,
2.
im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes ist in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die zuständige oberste Landesbehörde.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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