Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier – EiMarktV

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Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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