print

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier – EiMarktV

arrow_left arrow_right

Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46;
zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25