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Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier – EiMarktV

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Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46;
zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25