(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce“ oder „Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt im E-Commerce oder die Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce in der Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, eigenständig und verantwortlich Waren oder Dienstleistungen online zu vertreiben und dabei Multichannel-Vertriebswege einzubeziehen.
2Dazu gehört die Wahrnehmung von Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handels- und dienstleistungsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente.
3Dabei sollen unternehmerische Ziele umgesetzt sowie gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
(4) 1Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
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(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce“ oder „Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce“.