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Verordnung zum Eignungsübungsgesetz – EÜGV

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1Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden.
2§ 1 Abs. 6 bleibt unberührt.

Geändert durch § 1 V v. 10.5.1971 I 450
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25