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Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck – DruckerAusbV
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§ 3 Struktur der Berufsausbildung
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Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationen nach
§ 4
Absatz 2
Abschnitt A und C,
2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach
§ 4
Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 1
sowie
3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach
§ 4
Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2
.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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