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Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck – DruckerAusbV

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25