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Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck – DruckerAusbV

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Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

§ 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müsste richtig „Anlage B Abschnitt 1“ lauten

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25