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Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck – DruckerAusbV

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(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.

(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25