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Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin – DrogistAusbV

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 5.7.2017 I 2234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25