Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin – DrogistAusbV

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Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 8 G v. 13.7.2026 I Nr. 207
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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