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Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin – DrogistAusbV

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1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 5.7.2017 I 2234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25