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Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin – DrogistAusbV

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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 5.7.2017 I 2234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25