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Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin – DrogistAusbV

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(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in insgesamt höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
2

1.
Drogeriebetriebslehre,
2.
Ware und Verkauf,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 5.7.2017 I 2234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25